diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine organisch bedingte psychische Störung bzw. Wesensveränderung nach ICD-10 F07.8. Eine manifeste depressive Symptomatik bestehe unter Medikation aktuell nicht (VB 132 S. 1). Die derzeitige Symptomatik mit im Vordergrund stehender rascher Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und kognitiven Beeinträchtigungen begründe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit und dürfte höchstwahrscheinlich bleibend sein; "am ehesten als Folge der Hirnblutung." Dr. med. G. ging sodann nicht davon aus, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin es ihr wieder erlauben würde, einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (VB 132 S. 2)