Diese Fähigkeiten seien durch die Spätfolgen der SAB beeinträchtigt. Entsprechend sehe er die Arbeitsfähigkeit "auch auf lange Frist nicht gegeben", weshalb er um Reevaluation des negativen Entscheids bitte (VB 129 S. 3). 3.3. In seinem ebenfalls im Vorbescheidverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 30. Mai 2022 hielt Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass ihm die Beschwerdeführerin im Rahmen einer schweren psychosozialen Belastungssituation zugewiesen worden sei, nachdem sich ihr Sohn im Oktober 2021 "suizidiert" habe. Er -5-