3.2. Im anlässlich des Vorbescheidverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals S., Neurozentrum und Klinik für Neurochirurgie, vom 12. April 2022 hielt Oberarzt med. pract. F. fest, dass die im Vorbescheid vom 17. März 2022 durch die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellte Leistungsabweisung aus neurochirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Unter Verweis auf Fachliteratur hielt er fest, dass es sich bei einer aneurysmatischen SAB um eine schwere Erkrankung handle, bei welcher lebenslang persistierende kognitive Defizite die Regel seien. Bekannterweise seien längerfristig viele Patienten in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig.