Diese Einschätzung gelte ab dem 14. März 2021. Aufgrund des Suizids des Sohnes sei es im Oktober 2021 zu einer schweren psychosozialen Belastungsreaktion gekommen, wovon die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorübergehend nachvollziehbar beeinträchtigt gewesen sei. Die beruflichen Massnahmen seien aufgrund dieses Vorfalles abgebrochen worden. Aus Sicht des RAD handle es sich dabei aber um eine nicht IV-relevante psychosoziale Belastungssituation, die nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (VB 123 S. 3). Dr. med. E. erkannte nach der Hirnblutung vom 25. April 2020 zunächst auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Ab dem 14. März 2021