Mit Vorbescheid vom 17. März 2022 stellte sie daraufhin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden der Beschwerdeführerin und neu eingereichten medizinischen Berichten hielt die Beschwerdegegnerin mit dem RAD Rücksprache und verfügte am 4. Januar 2023 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 4. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.