Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, der unter anderem eine neuropsychologische und eine verhaltensneurolo- gisch-neuropsycholgische Abklärung hatte durchführen lassen. Nach einem abgebrochenen Belastbarkeitstraining liess die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) versicherungsmedizinisch beurteilen. Mit Vorbescheid vom 17. März 2022 stellte sie daraufhin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht.