3.4. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 33'341.80 (Oktober 2020 bis September 2021) wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (VB 816) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).