__ mangels Lohnausfalls dahin. In diesem Zusammenhang ist sodann auch darauf hinzuweisen, dass die Corona Erwerbsersatzentschädigung keine allgemeine Finanzhilfe an von Pandemiemassnahmen betroffene Unternehmen darstellt, sondern den Erwerbsausfall von in der Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkten Selbständigerwerbenden bzw. von arbeitgeberähnlichen Personen ersetzen soll. Anspruchsberechtigt ist denn auch nicht das Unternehmen, sondern die arbeitgeberähnliche Person (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Erhält diese vom Unternehmen den vollen Lohn, so erleidet sie keinen Lohnausfall und hat gemäss klarem