___ – um eine Bonuszahlung bzw. eine Gratifikation, unabhängig davon, für was der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung die Zahlung schlussendlich verwendete. Dementsprechend führte die Beschwerdeführerin im Lohnjournal die Zahlung selbst als "Zusatzbonus" auf (VB 725) und meldete die Zahlung korrekterweise als AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2021 (VB 748), denn Bonuszahlungen bzw. Gratifikationen gehören gemäss Art. 7 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG zum massgebenden Lohn. -7-