3.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der angefochtene Einspracheentscheid stehe im Widerspruch zu früheren Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 2). Es treffe nicht zu, dass von Januar bis September 2021 keine nennenswerten Umsatz- und Lohneinbussen stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 2 ff.; Replik S. 1 ff.). Der Liquiditätsabbau zwecks PK-Einkauf im Dezember 2021 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gehalt von B._____, dem Umsatz und dem Leistungsertrag während der Periode der Corona Erwerbsersatzentschädigung. Die Entnahme zum Jahresende -6-