3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin betreffend den hier streitigen Zeitraum im Wesentlichen gestützt auf den Bericht über die Stichprobenkontrolle durch Ernst & Young vom 23. März 2022 (VB 88; vgl. E. 2.1.3. hiervor) aus, die Abstimmung der deklarierten Werte mit den effektiven Lohnzahlungen gemäss Finanzbuchhaltung bzw. Lohnabrechnungen habe in allen Anspruchsmonaten Abweichungen aufgezeigt. Zudem sei im Dezember 2021 eine ausserordentliche Bonuszahlung in der Höhe von brutto Fr. 371'836.25 an B._____ geleistet worden.