2.1.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis (indirekt Betroffene) i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 in Kraft gestandenen und hier massgebenden Fassung (rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie massgeblich eingeschränkt war (lit.