Dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 nicht massgeblich eingeschränkt war und daher ein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für B._____ rückwirkend korrekterweise verneint und die für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 6'576.55 zurückgefordert wurden, ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 1) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.