2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 5. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise sinngemäss gestellten Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: