2022 zu Unrecht bezahlte "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 33'341.80 von der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Leistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2021 dürften nicht zurückgefordert werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.