die Verordnungsbestimmung hält sich jedoch im Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und berücksichtigt die in Art. 23 Abs. 2 AVIG festgehaltenen Kriterien (Alter, Ausbildungsstand und Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben), wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer verlangten Sinne einer Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung bei fehlendem oder nicht nachgewiesenem Berufsabschluss. Die vom Bundesrat getroffene Regelung der Pauschalansätze liegt jedoch innerhalb des diesem vom Gesetz eingeräumten Ermessenspielraums (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.2).