Das Bundesgericht hat dazu bereits mehrfach festgehalten, dass der Bundesrat die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 Abs. 1 AVIV, der eine Abstufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse vorsieht, bundesrechtskonform festgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die vom Bundesrat getroffene Regelung stellt zwar stark auf die abgeschlossene Ausbildung ab; die Verordnungsbestimmung hält sich jedoch im Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und berücksichtigt die in Art.