3.3. Die in Art. 23 Abs. 2 AVIG statuierte Pflicht zur Berücksichtigung von Alter, Ausbildungsstand sowie den Umständen, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben, richtet sich sodann nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den Verordnungsgeber. Das Bundesgericht hat dazu bereits mehrfach festgehalten, dass der Bundesrat die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 Abs. 1 AVIV, der eine Abstufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsabschlüsse vorsieht, bundesrechtskonform festgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).