Ein Hinwegsetzen über den klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit wurde dabei aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.5 mit Hinweis). Über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer unumstrittenermassen nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 4), weshalb vom niedrigsten Pauschalansatz auszugehen ist.