3.2. Der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz von 127 Franken pro Tag setzt nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraus. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung (ohne entsprechenden Abschluss) die Anwendung des mittleren Pauschalansatzes nicht rechtfertigen. Ein Hinwegsetzen über den klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit wurde dabei aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.5 mit Hinweis).