3. 3.1. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zurecht unumstritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers auf Pauschalansätze abzustellen, weshalb sich -4- die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff.) von vornherein verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.