über 28 Jahre Berufserfahrung als Metallbauer, verfüge über "grosse Expertise und Berufserfahrung" und sei als vollwertiger Metallbauer und nicht etwa als Hilfskraft eingesetzt worden, sodass wenigstens die Pauschalansätze für Personen mit abgeschlossener Grundbildung anzuwenden seien. Zudem sei er unverschuldet arbeitsunfähig geworden. Die Anwendung von Pauschalansätzen sei in seinem Fall jedoch weder sinnvoll noch verhältnismässig (Beschwerde Ziff. 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach die Bemessung bzw. Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.