Da der Beschwerdeführer über keine berufliche Grundbildung verfüge, komme der niedrigste Pauschalsatz von Fr. 102.00 pro Tag zur Anwendung, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.00 und einem Taggeld von Fr. 81.60 führe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt das Fehlen einer beruflichen Grundbildung, wendet indes ein, der niedrigste Pauschalansatz berücksichtige sein Alter, den Ausbildungsstand und die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führenden Umstände nicht. So verfüge er -3-