1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Diesfalls kämen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes Pauschalansätze zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer über keine berufliche Grundbildung verfüge, komme der niedrigste Pauschalsatz von Fr. 102.00 pro Tag zur Anwendung, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.00 und einem Taggeld von Fr. 81.60 führe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff.).