2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: