2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als Herrn A. eine höhere Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen sei. 2. Der versicherte Verdienst sei entweder anhand des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder anhand des Pauschalansatzes mit abgeschlossener Grundausbildung zu berechnen."