Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.60 / nb / fi Art. 52 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Pamela Sellner, c/o Pro Infirmis Aargau-Solothurn, Bahnhofstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2022 zur Arbeitsvermitt- lung und am 19. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 2'213.00 sowie das Taggeld auf Fr. 81.60 fest, woran sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 festhielt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als Herrn A. eine höhere Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen sei. 2. Der versicherte Verdienst sei entweder anhand des erzielten Erwerbs- einkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder anhand des Pau- schalansatzes mit abgeschlossener Grundausbildung zu berechnen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochte- nen Einspracheentscheids sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Dies- falls kämen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes Pauschalan- sätze zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer über keine berufliche Grundbildung verfüge, komme der niedrigste Pauschalsatz von Fr. 102.00 pro Tag zur Anwendung, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.00 und einem Taggeld von Fr. 81.60 führe (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 49 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt das Fehlen einer beruf- lichen Grundbildung, wendet indes ein, der niedrigste Pauschalansatz be- rücksichtige sein Alter, den Ausbildungsstand und die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führenden Umstände nicht. So verfüge er -3- über 28 Jahre Berufserfahrung als Metallbauer, verfüge über "grosse Ex- pertise und Berufserfahrung" und sei als vollwertiger Metallbauer und nicht etwa als Hilfskraft eingesetzt worden, sodass wenigstens die Pauschalan- sätze für Personen mit abgeschlossener Grundbildung anzuwenden seien. Zudem sei er unverschuldet arbeitsunfähig geworden. Die Anwendung von Pauschalansätzen sei in seinem Fall jedoch weder sinnvoll noch verhält- nismässig (Beschwerde Ziff. 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach die Bemessung bzw. Höhe des versi- cherten Verdienstes des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass- gebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlos- sen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191). 2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung bezie- hen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundar- stufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zurecht unumstritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf- grund von Krankheit arbeitsunfähig und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdiens- tes des Beschwerdeführers auf Pauschalansätze abzustellen, weshalb sich -4- die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er- zielten Einkommens (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff.) von vornherein verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.2. Der Anspruch auf den mittleren Pauschalansatz von 127 Franken pro Tag setzt nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt voraus. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang er- kannt, dass umfangreiches Fachwissen und Berufserfahrung (ohne ent- sprechenden Abschluss) die Anwendung des mittleren Pauschalansatzes nicht rechtfertigen. Ein Hinwegsetzen über den klaren Wortlaut der Verord- nungsbestimmung im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit wurde dabei aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt (Urteil des Bundesge- richts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.5 mit Hinweis). Über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer un- umstrittenermassen nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 4), weshalb vom niedrigs- ten Pauschalansatz auszugehen ist. 3.3. Die in Art. 23 Abs. 2 AVIG statuierte Pflicht zur Berücksichtigung von Alter, Ausbildungsstand sowie den Umständen, die zur Befreiung von der Erfül- lung der Beitragszeit geführt haben, richtet sich sodann nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den Verordnungsgeber. Das Bundesgericht hat dazu bereits mehrfach festgehalten, dass der Bundesrat die Pauschal- ansätze für den versicherten Verdienst in Art. 41 Abs. 1 AVIV, der eine Ab- stufung der Pauschalansätze auf Grund unterschiedlicher Ausbildungsab- schlüsse vorsieht, bundesrechtskonform festgelegt hat (Urteil des Bundes- gerichts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.1 mit weiteren Hin- weisen). Die vom Bundesrat getroffene Regelung stellt zwar stark auf die abgeschlossene Ausbildung ab; die Verordnungsbestimmung hält sich je- doch im Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und berücksich- tigt die in Art. 23 Abs. 2 AVIG festgehaltenen Kriterien (Alter, Ausbildungs- stand und Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben), wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer verlangten Sinne einer Berücksichtigung der langjährigen Berufserfahrung bei fehlen- dem oder nicht nachgewiesenem Berufsabschluss. Die vom Bundesrat ge- troffene Regelung der Pauschalansätze liegt jedoch innerhalb des diesem vom Gesetz eingeräumten Ermessenspielraums (Urteil des Bundesge- richts 8C_324/2009 vom 11. November 2009 E. 3.4.2). -5- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Berechnung des versicherten Verdienstes als rechtens, wes- halb die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2022 erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 31. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia