In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ immer noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der verbleibenden zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Beschwerdeführerin von der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auszugehen.