Die Auswirkung der Migräneattacken (vgl. Beschwerde S. 4) wurde sodann bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (VB 94 S. 9 ff., 59). Die Möglichkeit für Homeoffice ist zudem gemäss gutachterlicher Einschätzung keine Voraussetzung für die 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 4), sondern würde lediglich mit anderen Anpassungen des Belastbarkeitsprofils aus psychiatrischer Sicht dazu führen, dass sogar eine - 13 - Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre (VB 94 S. 32).