In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, ohne Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der HWS, ohne höhenexponierte Arbeiten, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen im Umfang von 70 % zumutbar sind (VB 94 S. 11). Das gutachterlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene