sätzliche Einschränkung der 70%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten begründen. Zusammengefasst könne somit in angepasster Tätigkeit retrospektiv seit spätestens Oktober 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 98 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen diese retrospektive Einschätzung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2022 vor (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art.