Hierzu ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Die subjektive Einschätzung der Versicherten ist bei der Beurteilung als subjektive Angabe zwar entgegenzunehmen, jedoch nicht unbesehen vom medizinischen Gutachter zu übernehmen.