4.4.2.4. Einerseits benennt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B. in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2022 (BB 3) damit keine im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte, da sie in keiner Weise fundiert darlegt, weshalb entgegen der nachvollziehbaren und eingehend begründeten Beurteilung der Neuropsychologin E. (vgl. E. 4.4.2.1. hiervor) von der Validität der auffälligen neurologischen Ergebnisse auszugehen wäre und inwiefern sie auf den Verdacht einer Demenz Entwicklung bei Alzheimer-Krankheit kommt.