zu Beginn der Untersuchung bestanden. Ein Ergebnis im Zufallsbereich, wäre es authentisch im Sinne der kognitiven Leistungsvoraussetzungen, würde nur bei einer Person mit einem kompletten anamnestischen Syndrom oder einer anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten sein. Eine derart schwere Hirnfunktionsstörung könne bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden (VB 94 S. 90). Mit den in den Akten angegebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen ausgeprägten Minderleistungen nicht zu vereinbaren. Würde das in der Testung gezeigte Leistungsvermögen dem tatsächlichen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprechen, wäre eine eigenständige Lebensführung nicht möglich.