Der nach der Begutachtung eingereichte Bericht von Dr. med. B. vermag damit keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von med. pract. C. zu begründen. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. B. vom 20. Dezember 2022 (BB 3) vor, es sei nicht korrekt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide beurteilt würden und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 5 f.).