C. kaum eine Rolle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich damit anhand des Bericht von Dr. med. B. vom 20. Dezember 2022 keine Änderung gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 15. Juni 2022 (VB 112 S. 2). Dr. med. B. nahm damit in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 (vgl. BB 3) lediglich eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor, ohne wichtige und nicht bereits hinlänglich bekannte und gewürdigte neue Befunde zu benennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom -7-