4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, aufgrund der zahlreichen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen im medexperts-Gutachten in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht könne eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % nicht nachvollzogen werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit Verweis auf ihre behandelnde Ärztin Dr. med. B. sei zudem vom Vorliegen einer PTBS auszugehen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Sodann sei es nicht korrekt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide beurteilt würden und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 5 f.).