In der angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten Tätigkeiten mit Heben bzw. Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Halswirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in deutlicher Abweichung zur Körperachse), Höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern oder Gerüsten) und Überkopfarbeiten vermieden werden. Das Heben bzw. Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein mit anschliessender ausreichender Ruhezeit.