2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte RAD-Stellungnahme umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: