Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.5 / lf / nl Art. 93 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dorothee Hess, Protekta Rechtsschutz- Versicherung, Direktion Bern, Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Etagenmitarbeiterin/ Reinigung Zimmer tätig gewesen, meldete sich am 7. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin tätigte berufliche, medizinische sowie persönliche Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten der medex- perts ag, St. Gallen [medexperts], vom 8. März 2022). Nach Rücksprache mit dem RAD, der Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle und durch- geführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 22. November 2022 sei aufzuheben. 2. Der Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklä- rungen zu veranlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. De- zember 2022 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Beilage ihrer – unter anderem eine nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung eingeholte RAD-Stellungnahme umfassenden – Ak- ten die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellung- nahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 110) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 (VB 110) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-orthopädisch-neurologisch-neuropsychologisch-psychiat- rische medexperts-Gutachten vom 8. März 2022. Darin wurden nachfol- gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 94 S. 10): "- Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig F32.1 - Generalisierte Angststörung F41.1 - Chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die oberen Extremi- tät beidseits, aktuell links mehr als rechts, bei - degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (…) - Chronische Schulterschmerzen links bei - Impingementsyndrom der Schulter links mit/bei (…) - Chronische Schulterschmerzen rechts bei - Impingementsyndrom Schulter rechts (…) - Chronische Migräne ohne Aura - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom mit - Ausstrahlung in beide Arme linksbetont" -4- In der angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähig- keit. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfä- higkeit. Dabei sollten Tätigkeiten mit Heben bzw. Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Halswirbelsäule (z.B. repetitive Rotationsbewegungen des Kopfes bei fixiertem Oberkörper oder fixierter Blickrichtung in deutlicher Abweichung zur Körperachse), Höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern oder Gerüs- ten) und Überkopfarbeiten vermieden werden. Das Heben bzw. Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise gefordert sein mit anschliessender ausrei- chender Ruhezeit. Zu empfehlen seien leichte, wechselbelastende Arbei- ten mit der Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen. Ein erhöhter Pausen- bedarf, eine verminderte Belastbarkeit und die regelmässige Notwendigkeit zur Durchführung von unterschiedlichen Therapien, am besten im Rahmen einer multimodalen ambulanten Schmerztherapie, seien zu berücksichti- gen (VB 94 S. 11). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2. Das medexperts-Gutachten vom 8. März 2022 (VB 94 S. 2 ff.) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutach- ten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 94 S. 6 ff., 16, 22, 34, 49, 60 ff., 87), gibt die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 94 S. 16 ff., 23 ff., 35 ff., 50 ff., 88 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fach- disziplinen (vgl. VB 94 S. 20, 26 ff., 38 ff., 53 f., 89 f.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit -5- den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten aus- einander (vgl. VB 94 S. 9, 11 f., 21, 28 ff., 46 f., 58 f., 90 f.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizi- nischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu er- bringen. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf- grund der zahlreichen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen im medexperts-Gutachten in orthopädischer, neurologischer und psychiatri- scher Hinsicht könne eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % nicht nach- vollzogen werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit Verweis auf ihre behan- delnde Ärztin Dr. med. B. sei zudem vom Vorliegen einer PTBS auszuge- hen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Sodann sei es nicht korrekt, dass die Ergeb- nisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide beurteilt würden und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.4. 4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem medexperts-Gutachten die abwei- chende Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B. gegen- überstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall: In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2022 stellte Dr. med. B. wiederum, wie bereits in ihrem vor dem Gutachten erstellten und der psychiatrischen Gut- achterin med. pract. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegenen (VB 94 S. 29, 78) Bericht vom 15. Juli 2021 (VB 58 S. 1 ff.), die Diagnose einer PTBS (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1) und hielt fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar- beitsunfähig (vgl. BB 3 S. 3 f.). Zu dem Bericht von Dr. med. B. vom 15. Juli 2021 (VB 58 S. 1 ff.) und de- ren abweichenden Diagnosestellung führte die psychiatrische Gutachterin -6- med. pract. C. bereits im medexperts-Gutachten schlüssig begründet aus, die diagnostische Einschätzung von Dr. med. B. könne nicht nachvollzogen werden. Unter anderem hätte eine PTBS im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin berichte von einem traumatisierenden Ereignis (A-Kriterium) im Jahr 1994, wobei durch den Rollladen auf ihren Mann geschossen worden sei. Im An- schluss sei es ihrem Mann psychisch schlecht gegangen und auch der Sohn habe sich zeitweise in psychiatrischer Behandlung befunden. Sie sel- ber habe sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben und habe eher versucht optimistisch zu bleiben und stark zu sein. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Tätigkeiten vermeide, um nicht an das Ereignis erinnert zu werden, gebe sie an, dass sie das nicht mache, sondern eher ihr Mann. Sie selber fühle sich nicht gut, wenn sie an das Ereignis denke und leide auch teilweise noch unter Träumen. Auf Nachfrage könne sie hierzu aber keine genaueren Angaben machen und sage, sie überlege dann, was passiert wäre, wenn ihre Kinder getroffen worden wären. Dementsprechend seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine PTBS nicht erfüllt (VB 94 S. 29 f.). In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 9. Feb- ruar 2023 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diesbezüglich des Weiteren aus, es handle sich beim Be- richt von Dr. med. B. vom 20. Dezember 2022 um keinen üblichen Arztbe- richt, sondern um Bemerkungen zum psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2022 (VB 112 S. 1). Relevant zur Nachvollziehbarkeit von psy- chiatrischen Diagnosen sei, wie die Gutachterin med. pract. C. inhaltlich die gestellten Diagnosen begründet bzw. weshalb sie Diagnosen ausgeschlos- sen habe, was die Gutachterin ausreichend schlüssig dargestellt habe. Zu den von Dr. med. B. gestellten Diagnosen gebe diese im Bericht vom 20. Dezember 2022 leider keine neuen Informationen. Es würden die all- gemeinen, im ICD-10-Katalog gelisteten Kriterien einer PTBS aufgeschrie- ben, welche aber keine neuen Informationen über die konkreten Beschwer- den der Beschwerdeführerin geben würden. Es sei vielmehr so, dass die Gutachterin anhand dieser Kriterien nachvollziehbar begründet habe, wes- wegen eben keine PTSB vorliege. Dass die Beschwerdeführerin nach den Schüssen auf ihren Ehemann keine psychiatrische Behandlung aufgesucht habe, spiele bei der Begründung der psychiatrischen Gutachterin med. pract. C. kaum eine Rolle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht er- gebe sich damit anhand des Bericht von Dr. med. B. vom 20. Dezember 2022 keine Änderung gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 15. Juni 2022 (VB 112 S. 2). Dr. med. B. nahm damit in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 (vgl. BB 3) lediglich eine von der gutachterlichen Einschätzung abwei- chende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor, ohne wichtige und nicht bereits hinlänglich bekannte und gewürdigte neue Be- funde zu benennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom -7- 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassen- den gutachterlichen Abklärung kein Abweichen von der gutachterlichen psychiatrischen Einschätzung rechtfertigt, insbesondere da die psychiatri- sche Gutachterin, wie vorangehend dargelegt, im medexperts-Gutachten nachvollziehbar begründete, weshalb sie die Auffassung von Dr. med. B. nicht teilt. Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht immer ein ge- wisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Ex- pertin oder der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorlie- gend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin nicht lege artis erfolgt wäre. Bezüglich der Einschätzung von Dr. med. B. ist schliesslich der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalperso- nen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ih- rer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der nach der Begutachtung eingereichte Bericht von Dr. med. B. vermag damit keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von med. pract. C. zu begrün- den. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. B. vom 20. Dezember 2022 (BB 3) vor, es sei nicht korrekt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung als nicht valide beurteilt würden und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 5 f.). 4.4.2.1. Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Be- schwerdeführerin habe in nahezu allen durchgeführten Testverfahren aus- geprägte Minderleistungen deutlich unterhalb der Erwartung erbracht, das heisse die Leistungen würden bei einer bis mehreren Standardabweichun- gen unterhalb des Mittelwertes der Altersgruppe liegen. Zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung sei unter anderem der TOMM, ein internati- onal anerkanntes und gut untersuchtes nonverbales Symptomvalidierungs- verfahren, durchgeführt worden. In diesem Verfahren seien sämtliche Pa- rameter im auffälligen Bereich gelegen. Die Resultate hätten in drei Durch- gängen im Zufallsbereich gelegen, also im Bereich der reinen Ratewahr- scheinlichkeit. Eingebettete Indizes würden ebenfalls auf unplausible Symptomproduktion hinweisen. Diese starken Auffälligkeiten hätten bereits -8- zu Beginn der Untersuchung bestanden. Ein Ergebnis im Zufallsbereich, wäre es authentisch im Sinne der kognitiven Leistungsvoraussetzungen, würde nur bei einer Person mit einem kompletten anamnestischen Syn- drom oder einer anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten sein. Eine derart schwere Hirnfunktionsstörung könne bei der Beschwerdeführe- rin ausgeschlossen werden (VB 94 S. 90). Mit den in den Akten angegebe- nen Diagnosen seien die aktuell erhobenen ausgeprägten Minderleistun- gen nicht zu vereinbaren. Würde das in der Testung gezeigte Leistungs- vermögen dem tatsächlichen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprechen, wäre eine eigenständige Lebensführung nicht möglich. Die Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierung, eingebet- tete Indices sowie das Testprofil insgesamt würden somit erhebliche Zwei- fel an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Untersuchung begrün- den. Aufgrund der verminderten Kooperationsbereitschaft habe kein gülti- ges Testprofil erhalten werden können. Die Ergebnisse der neuropsycho- logischen Untersuchung seien daher insgesamt als nicht valide einzuschät- zen und würden auf eine nicht-authentische Symptomproduktion bei ange- strebtem Krankheitsgewinn hindeuten. Daher könnten weder Art und Aus- mass kognitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der erhobenen Testwerte angegeben werden (VB 94 S. 91). 4.4.2.2. Dr. med. B. führte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2022 dagegen ledig- lich aus, sie betrachte die neurologische [recte wohl: neuropsychologische] Untersuchung als valide. Die neuropsychologischen Testungen hätten den richtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gezeigt. Es bestehe der Verdacht auf eine Demenz Entwicklung bei Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn mit einer vaskulären Veränderung im Gehirn (vgl. BB 3 S. 3). 4.4.2.3. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 9. Feb- ruar 2023 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D. dazu aus, die Würdigung der neuropsychologischen Beurteilung im Gutachten durch Dr. med. B. als "er- heblich oberflächlich und respektlos", sei aus Sicht der evidenzbasierten Medizin wenig nachvollziehbar. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass die Beschwerdevalidierung eine hohe Relevanz habe und dass unauffällige Er- gebnisse in der Beschwerdevalidierung eine wichtige Voraussetzung für eine aussagekräftige Einschätzung des Schweregrades einer neuropsy- chologischen Störung seien. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdevali- dierung durchgehend hochgradig auffällig gewesen, so dass korrekter- weise die Untersuchungsergebnisse gesamthaft nicht verwertbar seien. Der von Dr. med. B. im Bericht vom 20. Dezember 2022 neu geäusserte Verdacht auf eine beginnende Demenz werde zudem mit den nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen begründet. Hierzu sei -9- anzumerken, dass, sofern die neuropsychologischen Untersuchungser- gebnisse valide wären, eine schwergradige Demenz vorliegen müsste, die wiederum keinesfalls mit dem aktuellen Alltag der Beschwerdeführerin ver- einbar wäre, was auch von der durchführenden Neuropsychologin so dar- gestellt werde. Zudem sei bislang von keinem Behandler der Verdacht auf eine beginnende Demenz geäussert worden, auch nicht von Dr. med. B. in ihrem Vorbericht vom 16. Juli 2021. Auch seitens der Gutachterinnen werde kein Hinweis auf eine beginnende Demenz gesehen (VB 112 S. 2). 4.4.2.4. Einerseits benennt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B. in ihrem Be- richt vom 20. Dezember 2022 (BB 3) damit keine im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte, da sie in keiner Weise fundiert darlegt, weshalb entgegen der nachvollziehbaren und ein- gehend begründeten Beurteilung der Neuropsychologin E. (vgl. E. 4.4.2.1. hiervor) von der Validität der auffälligen neurologischen Ergebnisse auszu- gehen wäre und inwiefern sie auf den Verdacht einer Demenz Entwicklung bei Alzheimer-Krankheit kommt. Andererseits finden sich – wie auch die RAD-Ärztin Dr. med. D. festhielt (vgl. E. 4.4.2.3. hiervor) – im medexperts-Gutachten keinerlei Hinweise für eine beginnende Demenz. Zudem müsste diese Demenzentwicklung zur Erklärung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung auch bereits stark fortgeschritten sein, da die Neuropsychologin E. ausgeführt hat, das erhaltene Ergebnis der Beschwerdeführerin wäre nur bei einer Person mit einem kompletten anamnestischen Syndrom oder einer ande- ren schwersten kognitiven Störung zu erwarten (vgl. E. 4.4.2.1. hiervor). Dafür gibt es in den medizinischen Akten oder im medexperts-Gutachten keinerlei Anzeichen. Des Weiteren wurde auch in der interdisziplinären Konsensbeurteilung fest- gehalten, es bestehe der Verdacht auf eine Beschwerdebetonung. Dieser Eindruck habe sich im Rahmen der neuropsychologischen Testung, bei hochauffälligen Validierungstests, bestätigt (VB 94 S. 8). Insgesamt ver- mag die Beschwerdeführerin daher auch keine Zweifel an der neuropsy- chologischen Einschätzung, dass die Ergebnisse der Untersuchung als nicht valide einzuschätzen seien (vgl. E. 4.4.2.1. hiervor), zu begründen. 4.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, aufgrund der zahlreichen er- heblichen gesundheitlichen Einschränkungen im medexperts-Gutachten in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht sei eine Ar- beitsfähigkeit im Umfang von 70 % nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 3 f.). - 10 - Hierzu ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person ar- beitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Die subjektive Einschätzung der Versicherten ist bei der Beurteilung als subjektive Angabe zwar entge- genzunehmen, jedoch nicht unbesehen vom medizinischen Gutachter zu übernehmen. Die medexperts-Gutachter nahmen die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin entgegen und gelangten in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Ein- schätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der Bildgebungen sowie unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. E. 4.2. hiervor) zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, in einer ideal ange- passten Tätigkeit aber noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies er- klärten sie damit, dass bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf- grund der chronischen Schmerzen, den zunehmenden Beschwerden im Tagesverlauf und dem dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarf von ei- ner leichten bis teilweise mittelschweren Einschränkung der Leistungsfä- higkeit ausgegangen werden müsse. Die Einschränkungen aus psychiatri- scher und aus orthopädischer/neurologischer Sicht würden sich ergänzen und nicht kumulieren, da die gleichen Pausen zur seelischen und körperli- chen Erholung eingesetzt werden könnten (VB 94 S. 11). Entgegen der Be- schwerdeführerin begründeten die medexperts-Gutachter die Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit bzw. die Höhe der noch bestehenden Arbeitsfä- higkeit in angepasster Tätigkeit damit schlüssig und hinreichend. 4.4.4. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.5. Zusammenfassend sprechen damit keine konkreten Indizien gegen die Zu- verlässigkeit des medexperts-Gutachtens vom 8. März 2022, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer an- gepassten Tätigkeit angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Gestützt darauf ist demnach davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin seit dem Begutachtungszeitpunkt im Januar 2022 (VB 94 S. 2) in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (VB 94 S. 11). - 11 - Der RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Rheumatologie sowie für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2022 zudem hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfä- higkeit aus, anhand der vorliegenden Akten würden aufgrund der andau- ernd deutlich verminderten HWS-Schulter-Belastbarkeit für belastende Tä- tigkeiten körperlich belastende (Reinigungs-)Tätigkeiten seit Oktober 2019 nicht mehr in Frage kommen. Anhand der Ausführungen in den somati- schen und dem psychiatrischen Teilgutachten lasse sich seit Oktober 2020 bis zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt keine längerdauernde zu- sätzliche Einschränkung der 70%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten begründen. Zusammengefasst könne somit in angepasster Tätigkeit retrospektiv seit spätestens Oktober 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 98 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen diese retrospektive Ein- schätzung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Januar 2022 vor (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) und sie ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und darauf abzustellen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als voll- ständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sowohl aufgrund der somatischen wie auch der psychiatrischen Einschränkungen in Frage (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 5.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder - 12 - verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 5.3. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des medexperts- Gutachten vom 8. März 2022 noch nicht ganz 54 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund zehn Jahren vor sich. Diese Aktivitäts- dauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.5. hiervor) – aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwer- deführerin angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, ohne Arbeitszwangshal- tungen mit vermehrter Belastung der HWS, ohne höhenexponierte Arbei- ten, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit zu vermehrten Ruhe- pausen im Umfang von 70 % zumutbar sind (VB 94 S. 11). Das gutachter- lich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Einschränkun- gen, trotzdem sind die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Körperlich leichte, wech- selbelastende Tätigkeiten in rückenschonender Haltung sind auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Die Auswirkung der Migräneatta- cken (vgl. Beschwerde S. 4) wurde sodann bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (VB 94 S. 9 ff., 59). Die Möglichkeit für Homeoffice ist zudem gemäss gutachterlicher Einschätzung keine Voraus- setzung für die 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Be- schwerde S. 4), sondern würde lediglich mit anderen Anpassungen des Be- lastbarkeitsprofils aus psychiatrischer Sicht dazu führen, dass sogar eine - 13 - Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre (VB 94 S. 32). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ immer noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der verbleibenden zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Beschwer- deführerin von der Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 6. Des Weiteren werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene In- validitätsgradberechnung sowie die Feststellungen zu den behinderungs- bedingten Einschränkungen im Haushalt (VB 110 S. 2 f.) von der rechts- kundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 22. No- vember 2022 (VB 110) damit zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. - 14 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Roth Fricker