G. vom 12. August 2022 (VB 141) seit 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch) in der angestammten Tätigkeit von 20 % auszugehen ist, ist das Wartejahr nicht erfüllt, womit sich eine Ermittlung des Invaliditätsgrades und damit auch Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (Beschwerde, Ziff. 6) von vornherein erübrigen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2022 (VB 148) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.