7.2. Nach geltender Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Operation an der linken Hand der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2023 und die in deren Folge attestierte Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde, Ziff. 5; nachgereichter Operationsbericht vom 31. Januar 2023; nachgereichter Sprechstundenbericht vom 19. Mai 2023) sind folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Verlaufsbegutachtung nicht geboten.