6. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Unparteilichkeit von RAD-Arzt Dr. med. E. anbelangt (Beschwerde, Ziff. 4), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht – nach dem Gesagten zu Recht – betreffend den somatischen Gesundheitszustand auf das Gutachten der SMAB und hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. med. G. - 13 -