Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der somatischen Beurteilung der SMAB-Gutachter (VB 117.4-117.6) als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtebegehren 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.1., 3.2. und 5.3.2. hiervor).