5.4. Es liegen mithin keine konkreten Indizien vor, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G. vom 12. August 2022 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 4.2.1. hiervor). Diesem kommt somit Beweiswert zu. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der somatischen Beurteilung der SMAB-Gutachter (VB 117.4-117.6) als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtebegehren 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;