Den Schlafstörungen in der Nacht könne medikamentös entgegengewirkt werden (VB 141 S. 14). Zudem verfüge die Beschwerdeführerin mit der abgeschlossenen Berufsausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung sowie dem intakten sozialen Umfeld zu Freunden und Familie (vgl. VB S. 9 f.) über gute Ressourcen. Das Aktivitätenniveau zeige, dass eine höhergradige Arbeitstätigkeit aus psychiatrischer Perspektive nicht unzumutbar sei. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Haushalt zu entlasten, um die dafür aufgewendeten Ressourcen vermehrt beruflich einsetzen zu können (VB 141 S. 15).