G. – in Übereinstimmung mit Dr. med. F. – davon aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einerseits einer somatoformen und andererseits einer dissoziativen Störung zu interpretieren seien (vgl. VB 141 S. 13). Weitere Ausführungen zur diesbezüglichen Einschätzung des Gutachters Dr. med. F. waren daher – anders als zur abweichenden Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der gestellten Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (VB 141 S. 13) – nicht erforderlich.