5.3.2. Dass sich Dr. med. G. im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Vorakten im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. F. bezog (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4), ist einleuchtend. So ging Dr. med. G. – in Übereinstimmung mit Dr. med. F. – davon aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einerseits einer somatoformen und andererseits einer dissoziativen Störung zu interpretieren seien (vgl. VB 141 S. 13).