Daraus kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass Dr. med. G. von seiner Pflicht zur objektiven und unvoreingenommenen Begutachtung abgewichen wäre. Dieser bestätigte denn auch unterschriftlich, dass er den Auftrag der IV-Stelle frei von Interessenbindungen, unparteiisch und in voller Unabhängigkeit ausgeführt und in der Argumentation und bei der Beantwortung der Fragen die allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisse und die versicherungsmedizinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt habe (VB 141 S. 17). Seine Ausführungen im Gutachten lassen auf nichts Gegenteiliges schliessen.