G. wurde unter dem Titel "Anlass und Umstände der Begutachtung" dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten der SMAB vom RAD "nicht gestützt" werden könne und aus versicherungsmedizinischer Sicht unklar sei, inwieweit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig bzw. -unfähig sei (VB 136 S. 3). Daraus kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass Dr. med. G. von seiner Pflicht zur objektiven und unvoreingenommenen Begutachtung abgewichen wäre.